Anhang 1
zu § 2 Abs. 3 i.V. m. Anlage 2 und zu § 2 Abs. 5
1 Errechnung der Einsatzzeiten (§ 2 Abs. 3):
1.1 Zeitangabe:
Die Einsatzzeit, die die Betriebsärzte oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
in einem Jahr für je einen Beschäftigten tätig werden müssen, ist in Stunden –
die Stunde nicht in Minuten, sondern in Hundertteilen eingeteilt – angegeben.
| Einsatzzeit: | 2,00 = 2 Stunden im Jahr 1,50 = 1 Stunde und 30 Minuten im Jahr 0,75 = 45 Minuten im Jahr 0,50 = 30 Minuten im Jahr 0,30 = 18 Minuten im Jahr 0,25 = 15 Minuten im Jahr 0,20 = 12 Minuten im Jahr |
1.2 Betriebsärzte:
Die Einsatzzeit des Betriebsarztes beträgt z. B. in Betrieben mit:
| Kennziffer 1.1 Arztpraxen | ||||||
|
| Kennziffer 4.1 Krankenhäuser | ||||||||||||
|
Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.
Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
1.3 Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beträgt z. B. in Betrieben mit:
| Kennziffer 4.1 Krankenhäuser | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Kennziffer 9.1 Friseurbetriebe | ||||||||||
|
Die Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige sein Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.
Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit gerechnet werden.
2 Berechnung des Schwellenwertes (§ 2 Abs. 5):
Gemäß § 6 ArbSchG ist geregelt: Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.




