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Merkblatt

M 20

Ausgabe 05.2007

Spraydosen und Gaskartuschen

bild: spraydosen und gaskartuschen

 



Begriffe

Spraydosen (amtliche Bezeichnung: Aerosolpackungen oder Druckgaspackungen) haben einen Rauminhalt von 50 ml bis 1000 ml: Es sind nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff mit einer Entnahmevorrichtung (Sprayventil). Hierdurch ist es möglich, den Inhalt (Flüssigkeit, Schaum, Paste, Pulver) durch das Treibgas gezielt anzuwenden (§ 2 Begriffsbestimmung der Aerosol-Verpackungsverordnung - 13. GSGV).

Für Spraydosen gelten die "Technischen Regeln Druckgase" TRG 300. Dort werden die Spraydosen als Druckgaspackungen bezeichnet.

Für Gaskartuschen sind die "Technischen Regeln Druckgase" TRG 301 zu beachten.

Diese Vorschriften gelten nicht für drucklose Spraydosen mit Pumpmechanismus (ohne Treibgas).



Gefahren und Unfallerfahrungen

Spraydosen enthalten den Wirkstoff (= das eigentliche Produkt), dessen Lösungsmittel und das Treibmittel. Jede dieser Komponenten kann hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich sein und/oder gesundheitsschädliche Eigenschaften besitzen. Die Treibmittel sind hochentzündlich, die Wirkstoff-Lösungsmittel sind sehr oft leichtentzündlich oder entzündlich, je nach Warenart auch gesundheitsschädlich, reizend oder ätzend.

Früher enthielten die Spraydosen als Treibmittel die unbrennbaren Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und galten daher als relativ ungefährlich. Da die FCKW jedoch die Ozonschicht der Stratosphäre zerstören, kommen aus Umweltschutzgründen in Spraydosen heute meist wieder brennbare Flüssiggase zum Einsatz oder DME (Dimethylether), die beide gasförmig schwerer als Luft sind und sich daher in Bodennähe ansammeln können.

Der Einsatz dieser hochentzündlichen Treibmittel hat das von Spraydosen ausgehende Gefahrenpotenzial wesentlich erhöht:

Bei undicht gewordenen Spraydosen oder bei intensiver Verwendung in kleinen Räumen kann sich unbemerkt (!) eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.
Im Falle eines Brandes können die Spraydosen durch Überhitzung platzen und so durch Freisetzen größerer Mengen hochbrennbarer Stoffe zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Brandes oder zur Explosion führen.

Dieser Sachverhalt muss bei der Menge (Tagesumsatz) der im Verkauf bereitgestellten Spraydosen berücksichtigt werden: Wird etwa ein Vorratsraum erforderlich, der auch baurechtlichen Anforderungen genügen muss? (zuständige Arbeitsschutzbehörde, z.B. Staatliche Ämter für Arbeitsschutz, Gewerbeaufsichtsämter fragen!)

Unfallbeispiele:

1. Beim Nachfüllen eines Verkaufsregals fiel aus ca. 1,6 m Höhe eine Spraydose auf die Metallkante eines am Boden liegenden Rostes. Dabei wurde die Dose beschädigt. Als die Verkäuferin sich bückte, um die Dose aufzuheben, wurde sie von der herausspritzenden Flüssigkeit an den Augen getroffen. Die Verätzung beider Augen musste ärztlich behandelt werden.

Zur Vermeidung dieses Unfalles hätte die Verkäuferin die beschädigte Dose abdecken, z.B. mit einem Tuch, und ins Freie befördern sollen.
2. Bei einem Großbrand in einem Supermarkt haben explodierende Spraydosen ein mehrere Quadratmeter großes Loch in die Gebäudedecke gerissen. Einzelne Spraydosen wurden im Umkreis von mehreren hundert Metern gefunden.

Im Brandfalle stellen erhitzte und platzende Spraydosen eine erhebliche Gefahr für flüchtende Personen, Retter und Feuerwehrleute dar.


Foto: Explosion einer Spraydose
Bild 1: Explosion einer Spraydose (Foto: Kreisfeuerwehrverband Nürnberger Land)



Kennzeichnung von Spraydosen

Auf Grund der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes muss der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Beschäftigten durchführen. Hierfür bietet die Kennzeichnung auf den Spraydosen mit ihren Gefahrenhinweisen (R-Sätze) und Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) bereits wichtige Informationen.
Beispiele:

"Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50° C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen."
"Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen"
"Nur für den berufsmäßigen Verwender", wenn die Aerosolpackung für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke bestimmt ist.

Abbildung: Kennzeichnung von Spraydosen
Bild 2: Kennzeichnung von Spraydosen



Auf Spraydosen abgebildete Gefahrensymbole:

Gefahren-
symbol
Gefahren-
bezeichnung
Art der Gefährdung
Gefahrensymbol: Hoch- und leichtentzündlich Hochentzündlich


F+
Flüssigkeit kann unter 0° C entflammt werden. Dämpfe können mit Luft entzündliche Gemische bilden. (Explosion, Verpuffung)
Leichtentzündlich


F
Flüssigkeit kann unter 21° C (aber über 0° C) entflammt werden.
Gefahrensymbol: Gesundheitsschädlich, Reizend Gesundheits-
schädlich


Xn
Kann infolge von Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen.
Reizend


Xi
Kann bei Einwirkung auf lebendes Gewebe, z.B. Haut oder Schleimhaut Reizungen oder Entzündungen hervorrufen.


Anforderungen an Verkaufs-, Vorrats- und Lagerräume

Für den Umgang mit Druckgaskartuschen gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für Spraydosen.

Beim Aufbewahren von gefüllten Spraydosen sind folgende Maßnahmen zu beachten:
Spraydosen dürfen keiner Erwärmung über 50° C durch Sonnenbestrahlung oder durch andere Wärmequellen ausgesetzt werden. Andere Wärmequellen sind z.B. Heizungen, Öfen, Punktstrahler. Von Heizanlagen sollte bei der Lagerung und Präsentation ein Abstand von wenigstens 0,5 m eingehalten werden. Punktstrahler dürfen nicht auf Spraydosen gerichtet sein.

Spraydosen dürfen nicht in Durchgängen oder Durchfahrten, Treppenräumen, Gebäude- oder Stockwerksfluren sowie auf Dachböden gelagert oder bereitgestellt werden.

Verkaufs-, Vorrats- und Lagerräume müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. Eine Hauptforderung ist, dass diese Räume ausreichend (natürlich oder künstlich) belüftet sein müssen, so dass im Schadensfall austretende brennbare und/oder gesundheitsschädliche Stoffe durch die Luftbewegung verdünnt und abgeführt werden können.

Vorratsräume sind Räume, die u.a. dem Lagern gefüllter Spraydosen dienen, sofern die von den Spraydosen eingenommene Grundfläche nicht größer als 20 m2 ist. Grundfläche ist die Projektion der Lagerfläche auf den Boden, nicht jedoch die Summe der Lagerfläche der verschiedenen Regalebenen.

Wird das Maß von 20 m2 überschritten, handelt es sich um einen Lagerraum, an den höhere Anforderungen als an einen Vorratsraum gestellt werden.
Drei Größen werden unterschieden:
Lagergröße l: bis 60 m2 Grundfläche,
Lagergröße II: 60 bis 500 m2 und
Lagergröße III: über 500 m2 Grundfläche.

Für diese Räume gelten die Ziffern 6.1 und 6.2 der TRG 300, bei deren Planung/Einrichtung die zuständigen Ämter für Arbeitsschutz, Bauaufsichtsämter und die örtlichen Brandschutzbehörden vorher eingebunden werden sollten.

Vorratsräume über Erdgleiche, die an Gebäudeaußenwänden liegen, können bei günstigen Bedingungen durch ca. 20 cm x 20 cm große Öffnungen in der Außenwand ausreichend natürlich belüftet werden (siehe Bild 3). Eine Öffnung muss sich dann in Fußbodenhöhe befinden, die andere, gleich große Öffnung ebenfalls in der Außenwand in Höhe der Raumdecke, wodurch das Abfließen des Treibmittelgases (schwerer als Luft!) begünstigt wird. Es wird dadurch auch verhindert, dass z.B. Flüssiggas unkontrolliert in andere Räume fließt.

Foto: Natürliche Be- und Entlüftung
Bild 3: Natürliche Be- und Entlüftung durch zwei Öffnungen (siehe Pfeile) in der Außenwand.

Vorratsräume über Erdgleiche ohne Außenwände und Vorratsräume unter Erdgleiche können ausreichend nur künstlich durch Absauganlagen belüftet werden. Die Absaugöffnungen müssen in Fußbodenhöhe installiert werden, da die Treibgase schwerer als Luft sind (siehe Bild 4).

Foto: Künstliche Be- und Entlüftung
Bild 4: Künstliche Be- und Entlüftung; Absaugöffnung in Fußbodenhöhe.

Die Absaugung muss so ins Freie führen, dass im Schadensfall Treibgase sich nicht in anderen, tiefer gelegenen Räumen ansammeln können.

Wegen der zu erwartenden relativ geringen Treibgasmengen, z.B. bei Leckagen, genügt eine Luftwechselrate von 0,5 pro Stunde bei Dauerbetrieb eines Ventilators. Diese Luftwechselrate erreicht man z.B. mit Absaugleitungen von 100 mm Durchmesser, in die ein Rohr-Einschub-Ventilator (z.B. mit einer Leistungsaufnahme von 14 Watt) in Kurzschlußläufer- und Allkunststoff-Ausführung eingebaut ist.

Bei ausreichender Belüftung ist dann keine explosionsgeschützte Ausführung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel erforderlich.

Verkaufs-, Vorrats- und Lagerräume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass sie im Falle der Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Die Einrichtung der Räume, z.B. die Anordnung der Regale, die Ausstattung mit Maschinen, Geräten und Möbeln, muss unter Berücksichtigung kurzer Fluchtwege erfolgen. Diese Wege müssen freigehalten werden.

In der Nähe des Verkaufsstandes für Spraydosen und an jedem Ausgang von Vorrats- und Lagerräumen muss ein Feuerlöscher von wenigstens 6 kg Füllgewicht vorhanden sein, der für die Brandklassen A, B, C geeignet ist.
Die Feuerlöscher müssen jederzeit einsatzbereit sein. Sie müssen wenigstens alle 2 Jahre von einer befähigten Person auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Sie müssen ständig leicht erkennbar und leicht zugänglich sein.

Verpackungseinheiten müssen so gestapelt werden, dass sie nicht umkippen können.

Werden Dosen übereinander gestapelt, muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass die oberen Dosen herabfallen können, z.B. durch Zwischenlagen aus Karton.

Zusätzliche Anforderungen an Verkaufsräume

Verkaufsstände für Spraydosen dürfen nicht an Ausgängen liegen. Sie sollen sich auch nicht an Rettungswegen/Notausgängen befinden.

An Verkaufsständen für Spraydosen dürfen leicht entzündliche Stoffe, z.B. Flüssiggas, pyrotechnische Gegenstände, Zündhölzer, nicht bereitgehalten werden. Offene Flammen und offenes Licht dürfen in der Nähe von Spraydosen nicht verwendet werden.

In Schaufenstern dürfen gefüllte Spraydosen nicht aufgestellt werden. Es empfiehlt sich die Verwendung von Attrappen, die durch eine Öffnung im Boden erkennbar sind.

Die bereitgestellten Spraydosen sollen den voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten. In ebenerdigen Großmärkten (Supermärkten) dürfen in Abstimmung mit der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt) über den Tagesbedarf hinausgehende Mengen an Spraydosen bereitgestellt werden.

Hierüber sollte ein entsprechendes Schriftstück vorliegen oder im Bedarfsfall beschafft werden. Dies insbesondere, um die Rechtmäßigkeit dieses Tuns im Schadensfalle nachweisen zu können. Auch Bauaufsichtsämter und Brandschutzbehörden (Feuerwehren) können hier gewisse Sicherheitsvorkehrungen verlangen, z.B. den Verkauf von Spraydosen an mehreren, möglichst weit voneinander entfernten Verkaufsständen, -plätzen, um bei einem evtl. Brand ein Inferno zu minimieren.

Foto: Vorratshaltung von Druckgasdosen in einem eigenen Vorratsraum
Bild 5: Vorratshaltung von Druckgasdosen in einem eigenen Vorratsraum; Kartonverpackungen schützen vor Herunterfallen.

Zusätzliche Anforderungen an Vorratsräume

Ein Zusammenlagern mit pyrotechnischen Artikeln ist nicht zulässig.

Ein Zusammenlagern von Spraydosen und brennbaren Flüssigkeiten ist unter Berücksichtigung der TRbF 20 zulässig. Ordnungsgemäß eingerichtete Vorratsräume für Spraydosen sind wegen ihrer ausreichenden (natürlichen oder künstlichen) Belüftung gerade dafür geeignet.

Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume

Lagerräume dürfen nur zu 60% ihrer Fläche mit Lagergut jeder Art belegt werden.

In Lagerräumen ist das Rauchen, der Umgang mit offenem Feuer oder offenem Licht, das Ablegen von Abfallstoffen, z.B. verbrauchtes Putzmaterial, Putzlappen und das Zusammenlagern mit selbstentzündlichem oder leicht entflammbarem Lagergut - dazu gehört auch Verpackungsmaterial - nicht zulässig. Hierauf muss an jedem Zugang durch Aushang hingewiesen sein, sofern nicht für den Bereich der gesamten Anlage an deren Eingängen ein entsprechendes Verbot angezeigt ist.

Lagerräume dürfen nicht in Wohngebäuden liegen. Sie müssen von angrenzenden Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sein.

Türen und Tore müssen in Fluchtrichtung aufschlagen; Schiebe- und Rolltüren müssen eine Schlupftür haben, wenn nicht eine andere Fluchttür vorhanden ist. Türen müssen mindestens 80 cm breit sein. Türen und Tore zu angrenzenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend nach DIN 18082 sein.

Fußböden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Schornsteinreinigungsverschlüsse dürfen nicht in den Räumen liegen.

Heizungsanlagen mit offenem Feuer sind nicht zulässig.

Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume der Größe II (über 60 bis 500 m2 Grundfläche)

Lagerräume dieser Größe dürfen nicht unter Räumen liegen und mit solchen Räumen nicht verbunden sein, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind. Jeder Lagerraum muss mit einer Nassfeuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind. Den Brandschutz betreffende Einzelheiten müssen mit der zuständigen Bauaufsichts- und Brandschutzbehörde/Feuerwehr abgestimmt sein.

Zusätzliche Anforderungen an Lagerräume der Größe III (über 500 m2 Grundfläche)

Lagerräume der Größe III müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Jeder Raum muss in Brandschutzabschnitte unterteilt sein, wenn seine Grundfläche mehr als 1000 m2 - in Kellergeschossen mehr als 500 m2 - beträgt.

Jeder Brandabschnitt muss mit einer Nass-Feuerlöschleitung mit angeschlossenen Wandhydranten ausgestattet sein, sofern nicht fahrbare Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind.

Größere Brandabschnitte als solche nach Satz 2 sind zulässig, wenn jeder Abschnitt mit den in einem solchen Falle erforderlichen Feuerlöschgeräten und -einrichtungen ausgestattet ist.



Transport

Beim gewerblichen Transport von Spraydosen sind je nach Menge die Vorschriften der Gefahrgutverordnung -Straße zu beachten (Gefahrgutbeauftragter, Kennzeichnung).



Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

Die Gefährdung von Mitarbeitern durch Spraydosen hat der Arbeitgeber vor Ort zu ermitteln, zu beseitigen und zu dokumentieren (§§ 5 + 6 ArbschG).
Das verbleibende Restrisiko als besondere Gefahr muss der Arbeitgeber mit einer schriftlichen Betriebsanweisung zu minimieren versuchen (§ 9 ArbschG). Die Mitarbeiter sind darin zu unterweisen, wie sie sich im einzelnen beim Umgang mit Spraydosen/Gaskartuschen zu verhalten haben (§ 12 ArbschG).

Für Spraydosen und Gaskartuschen, die mit Gefahrensymbolen, Gefahrenbezeichnungen, Gefahrenhinweisen (R-Sätze) und Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) gekennzeichnet sind, muss die Betriebsanweisung der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS 555) entsprechen. Lassen Sie sich für die Erstellung von Betriebsanweisungen die Sicherheitsdatenblätter der Hersteller schicken. Die Hersteller sind verpflichtet, Ihnen diese Datenblätter zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsdatenblätter enthalten alle wichtigen Angaben, so dass auch chemische Laien eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen können. Viele Hersteller halten auch solche geeigneten Betriebsanweisungen für ihre Produkte bereit, um sie an die Vertreiber weiterzugeben. Auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben den Unternehmer dabei zu unterstützen (§§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes).

Die Broschüre "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen im Einzelhandel" (Bestell-Nr. A 39) hilft bei der Erstellung von Betriebsanweisungen.

Betriebsanweisungen sind für die Beschäftigten verbindliche Anordnungen und werden deshalb vom Unternehmer/Vorgesetzten unterschrieben.

Anhand der Betriebsanweisung werden die Beschäftigten, die mit Spraydosen umgehen, vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen, mindestens jährlichen Abständen unterwiesen. Bei Bedarf ist die Unterweisung öfter zu wiederholen.

Dabei haben die unterwiesenen Beschäftigten dem Unternehmer/Vorgesetzten die Kenntnisnahme der Betriebsanweisung schriftlich zu bestätigen. Zur Organisation und Dokumentation von Unterweisungen hält die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel für ihre Mitgliedsunternehmen kostenlose Vordrucke unter der Bestell-Nr. A 238 bereit.

Die schriftliche Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle im Betrieb - z.B. unmittelbar am Arbeitsplatz - auszuhängen. Den Mitarbeitern können auch Kopien der Betriebsanweisung ausgehändigt werden.

Der Unternehmer/Vorgesetzte muss sich durch stichprobenartige Kontrollen davon überzeugen, dass die von ihm in der Betriebsanweisung getroffenen Anordnungen von den Mitarbeitern befolgt werden.

Weitere Informationen zum Thema Unterweisung finden Sie in der Broschüre "Unterweisungen" (Bestell-Nr. B 36).



Noch Fragen ?

Bei der Umsetzung der hier erläuterten Anforderungen und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Spraydosen stehen Ihnen staatliche Arbeitsschutzbehörden, Bauaufsichtsämter, Brandschutzbehörden/Feuerwehren und die Mitarbeiter des Technischen Aufsichtsdienstes Ihrer Berufsgenossenschaft gern beratend zur Verfügung.


Muster-Betriebsanweisung

Rechtsquellen / Schriften

Arbeitschutzgesetz*
Arbeitssicherheitsgesetz*
Betriebssicherheitverordnung*
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV)*
Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen im Einzelhandel (Bestell-Nr. A 39)
Nachweisblock zur betrieblichen Unterweisung (Bestell-Nr. A 238)
Broschüre "Unterweisungen" (Bestell-Nr. B 36)
Diese Unterlagen können auf Anfrage unseren Mitgliedsunternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

* in der Broschüre B 1 enthalten.



Die Rechtsquellen
Aerosol-Verpackungsverordnung
Gefahrgutverordnung
Technischen Regeln Gefahrstoffe TRGS 555
Technische Regeln Druckgase TRG 300 für Spraydosen und TRG 301 für Druckgas-Kartuschen
sind im einschlägigen Fachhandel erhältlich.

Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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