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Merkblatt
M 29

Ausgabe 01.2008

Fachausschuss Bauliche Einrichtungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

BG-Information

BGI 669

Glastüren, Glaswände

titel
Große Griffe und auffallende Klebefolien erfüllen die Forderung nach Kenntlichmachung von Glastüren.

 

In der Architektur wird häufig Glas als Werkstoff für Türen und Wände verwendet. Leider werden aber die damit verbundenen sicherheitstechnischen Probleme von den Bauplanenden nicht immer hinreichend beachtet. Dies hatte bis heute zahlreiche schwere Unfälle, verursacht durch splitterndes Glas, zur Folge.

 

Sicherheitsanforderungen

Den sicherheitstechnischen Bedürfnissen entsprechend werden daher in den Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und in den Bauordnungen der Länder bestimmte Forderungen an Glasbauteile erhoben. Hier sind z. B. zu nennen:

 

Anhang 1.7 (4) Arbeitsstättenverordnung: "Bestehen lichtdurchlässige FIächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, dass sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen."
Abschnitt 1.2 Arbeitsstätten-Richtlinie "Lichtdurchlässige Wände" (ASR 8/4) und Abschnitt 1.1 Arbeitsstätten-Richtlinie "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz" (ASR 10/5): "Ein Werkstoff für lichtdurchlässige Flächen gilt als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen."

 

Bruchsichere lichtdurchlässige Werkstoffe

Den Sicherheitsanforderungen genügen die sogenannten Sicherheitsgläser

Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG),
Verbund-Sicherheitsglas (VSG) sowie
lichtdurchlässige Kunststoffe mit vergleichbaren Sicherheitseigenschaften.

Sicherheitsgläser werden nach der DIN EN 12600 "Glas im Bauwesen - Pendelschlagversuch - Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas" geprüft. Dabei wird ein 50 kg schwerer Stoßkörper aus einer Fallhöhe von mindestens 190 mm gegen die zu prüfende Verglasung gependelt.

 

Einscheiben-Sicherheitsglas (ESG)

Einscheiben-Sicherheitsglas ist thermisch vorgespanntes Guss-, Kristallspiegel-, Spiegelroh-, Dick- oder Fensterglas (Floatglas), das bei mechanischer oder thermischer Zerstörung in kleine stumpfkantige Krümel zerfällt und damit weitgehend vor Verletzungen schützt (DIN EN 12150 T.1 und T.2).

Einscheiben-Sicherheitsglas wird plan, gebogen und auch in der Masse farbig eingefärbt in verschiedenen Dicken angeboten. Es ist durch einen Stempel kenntlich zu machen, der beispielsweise wie in Bild 1 gezeigt, gestaltet sein kann und mindestens die aufgeführten Informationen enthalten muss. In Innenräumen wird Einscheiben-Sicherheitsglas bei Ganzglastüren, Ganzglastürenanlagen und Horizontalschiebewänden verwendet.

Abbildung: Stempel
Bild 1  Muster eines Stempels für ESG-Glas

Sicherheitseigenschaften von ESG:
Bei Bruch zerfällt die Scheibe spontan in ein Netz kleiner Glaskrümel, welche mehr oder weniger lose zusammenhängen.

Verbund-Sicherheitsglas (VSG)

Verbund-Sicherheitsglas besteht aus zwei oder mehreren Glasscheiben, die durch mindestens eine organische Zwischenschicht zu einer Einheit verbunden werden.

Bei mechanischer Überlastung (Stoß, Schlag, Beschuss) bricht Verbund-Sicherheitsglas zwar an, aber die Bruchstücke haften fest an der Zwischenlage. Es entstehen somit keine losen, scharfkantigen Glasbruchstücke; die Verletzungsgefahr wird weitgehend herabgesetzt (Bild 2).

 

Abbildung: Verbund-Sicherheitsglas
Bild 2  Verbund-Sicherheitsglas ist einbruchhemmend und schützt vor Verletzungen durch Binden der Glasstücke bei Bruch.

Je nach Zusammensetzung und Dicke ist Verbund-Sicherheitsglas einbruchs- oder sogar beschusshemmend. Es findet daher häufig Verwendung in Fenstern, Türen und Abtrennungen, die Personen und hohe Sachwerte schützen, z.B. an Kassenschaltern, bei Juwelieren, Foto- und Pelzgeschäften. Verbund-Sicherheitsglas wird auch mit matten, eingefärbten oder bedruckten Folien hergestellt. Auch die Glasoberflächen von Verbund-Sicherheitsglas können durch einen Farbauftrag - flächig oder in Dekoren - gestaltet werden. Damit kann zusätzlich die Forderung nach Kenntlichmachung der Glasscheibe erfüllt werden.

Für Verbund-Sicherheitsglas besteht keine Kennzeichnungspflicht. Man kann es an eventuell eingelegten Stahlfäden oder am Profil der Außenkanten erkennen. Dem Betreiber ist empfohlen, die Bestätigung des Montagebetriebs über die Materialqualität aufzubewahren.

 

Lichtdurchlässige Kunststoffe

Lichtdurchlässige Kunststoffe aus Polymethylmethacrylat (z. B. Plexiglas â) oder Polycarbonat (z. B. Makrolonâ, Lexanâ) haben vergleichbare Sicherheitseigenschaften wie Sicherheitsgläser. Wegen ihrer großen elastischen Verformbarkeit sind sie relativ unempfindlich gegen Schlag und Stoß.
Die genannten Kunststoffe sind außerdem formbeständig und leicht.

Die Oberflächenhärte von Kunststoffen ist geringer als die Oberflächenhärte von Glas. Die Kratzanfälligkeit von Kunststoffen ist hier demnach höher als von Glas. Beim Einsatz von Kunststofflichtplatten empfiehlt es sich, solche mit strukturierten Oberflächen zu verwenden, um die optische Beeinträchtigung durch Kratzer zu minimieren. Bei Verwendung in Lebensmittelbereichen sind die erforderlichen Hygienebestimmungen und die Lebensmitteleignung zu beachten.

 

Schutzwirkung durch Splitter-Schutzfolie

Bei nicht bruchsicheren Glasflächen lässt sich die Schutzwirkung gegen Verletzungsgefahren bei Glasbruch durch Aufkleben von Splitter-Schutzfolien erhöhen.

Die Folien erzielen ihre Schutzwirkung durch Binden der Glassplitter bei Bruch. Bei ihrer Verwendung ist insbesondere auf fachgerechtes Verkleben - und zwar an der möglichen Berührungsseite - zu achten. Bei Isoliergläsern muss die Folie evtl. auf beide Außenseiten geklebt werden. Die Eignung der verwendeten Splitterschutz-Schutzfolie ist vom Hersteller durch ein Prüfzeugnis nach DIN EN 12600 nachzuweisen.

Auch Brandschutz-Zwischenlagen können die Entstehung loser, scharfkantiger Glassplitter verhindern. Auch hier ist die Eignung zur Verkehrssicherheit durch den Hersteller durch ein Prüfzeugnis nach DIN EN 12600 nachzuweisen.

 

Gläser mit Drahteinlage

Gläser mit eingegossener Drahteinlage weisen im allgemeinen eine geringere Biegezugfestigkeit auf als vergleichbare Floatgläser. Daher ist bei der Bemessung von Verglasungen nach den Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV) eine geringere zulässige Biegezugspannung anzusetzen. Beim Bruch von Drahtgläsern ist zu beachten, dass die ursprünglich glatte Oberfläche des Glases durch abstehende Bruchstücke besonders schwere Verletzungen verursachen kann. Daher sind Drahtgläser nicht in Verkehrs- und Aufenthaltsbereichen einzusetzen, es sei denn, sie sind gegen Personenkontakt wirksam abgeschirmt.

Gläser mit eingegossenen Drähten sind keine Sicherheitsgläser!

 

Kenntlichmachung

"Türen, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus einem durchsichtigen Werkstoff bestehen, müssen in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden können."

"Lichtdurchlässige Wände müssen gekennzeichnet sein, sofern ihre raumtrennende Wirkung aufgrund der baulichen und einrichtungstechnischen Gestaltung nicht deutlich wahrgenommen werden kann."

Diese Forderungen aus Abschnitt 2.4 der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 10/5 "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz" bzw. Abschnitt 3 ASR 8/4 "LichtdurchIässige Wände" sind auch enthalten im Abschnitt 3.2.5.3 der BG-Regel "Verkaufsstellen" (BGR 202).

Eine einfache und in vielen Fällen wirksame Maßnahme zur Kenntlichmachung ist das Bekleben der Glasflächen mit Klebefolien, die es in vielen Variationen gibt (Titelbild).

Diese Markierungen sollten in einer Höhe angebracht werden, die von den Türbenutzern gut zu erkennen sind.

Auffallende Griffe, Handleisten, getönte oder geätzte Scheiben oder kontrastreiche Türrahmen können ebenfalls die sicherheitstechnische Forderung erfüllen.

Für eine Erkennungsweite von 3 m sind nach BGV A8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" kreisförmige Zeichen mit einem Durchmesser von mind. 100 mm auszuführen. Die Kennzeichnung muss zum Hintergrund einen deutlichen Kontrast bilden. Allgemein gilt, je kleinteiliger der Hintergrund ist, desto großflächiger sollte die Kennzeichnung sein, je dunkler die räumliche Umgebung, desto heller ist die Beleuchtung im Türbereich zu gestalten.

 

Abbildung: nicht kenntlich gemachte Glasflächen
Bild 3  Nicht kenntlich gemachte Glasflächen können tückisch sein.

 

Sicherung von Glasflächen gegen Hineinstürzen von Personen

Weiterreichende Schutzmaßnahmen sind dort erforderlich, wo trotz Kenntlichmachung die Gefahr besteht, dass Personen in die Glasfläche hineinstürzen können. Solche Gefahren sind durch sog. Stolperstellen, wie Treppen oder Stufen, gegeben oder können durch Menschengedränge hervorgerufen werden.

Dies trifft auch für Glasflächen an GeIändern und Brüstungen zu.

Deshalb wird in Bauausführungsbestimmungen und Verkaufsstätten-Verordnungen gefordert, dass Glaswände einem Menschengedränge standhalten müssen.

Glasflächen oder -elemente müssen so eingebaut oder verankert werden, dass Personen nicht durch herabfallende Glasscheiben verletzt werden können.

Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an lichtdurchlässige Wände grenzen und Absturzgefahr besteht, muss auch bei Wänden aus bruchsicherem Werkstoff eine ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein oder die Verglasungen müssen gemäß den Technischen Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV) dimensioniert und montiert sein. Dies gilt insbesondere für Fensterflächen, die bis zum Fußboden reichen und in modernen Gebäuden häufig in Treppenhäusern und Verkaufsräumen anzutreffen sind.

Das angestrebte Schutzziel kann dabei auf verschiedenen Wegen erreicht werden: Neben einer Unterteilung der Glasfläche durch Sprossen bietet das Anbringen von Gittern oder Geländern vor den Glasflächen hinreichend Schutz. Siehe hierzu Anhang 2.1 Arbeitsstättenverordnung.

 

Sicherung der Nebenschließkante von Glastüren

Die Quetsch- und Scherstellen an der Nebenschließkante von Glastüren (Bild 4) ist in einigen Fällen Ursache von Fingerverletzungen gewesen. Von einer Gefährdung ist ähnlich wie bei kraftbetätigten Türen dann auszugehen, wenn sich zwischen Neben- und Gegenschließkante der geöffneten Tür ein Spalt von 8 mm oder mehr ergibt, siehe Abschnitt 4.5.2 BG-Regel "Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore" (BGR 232).

Die Gefährdung kann z. B. konstruktiv vermieden werden durch

  • Verwendung eines Rundpfostens als Türdrehpunkt
    oder
  • Festlegung des Drehpunkts (Zapfen) in Verlängerung der hinteren Flügelkante
    oder gesichert werden durch
  • Profilteile am Türrahmen (Bild 5 a),
  • Aufsteckelemente auf den Flügel (Bild 5 b), die den Spalt auf ca. 3 mm verringern,
  • Abweiser, die den Eingriff in die Gefahrstelle verwehren (Bild 6 a + b).
    oder
  • Lichtschranken oder andere berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen, die den Zugriff in die Nebenschließkante sichern.

Für handbetätigte Türen kann von einer konstruktiven Sicherung der Nebenschließkanten abgesehen werden, wenn die Bedienperson den Gefahrenbereich einsehen kann.

 

Abbildung: Quetschstelle an der Nebenschließkante einer rahmlosen Glastür
Bild 4  Quetschstelle an der Nebenschließkante einer rahmlosen Glastür.

Abbildung: Sicherung der Quetschstelle an der Nebenschließkante einer rahmenlosen Glastür durch Schutzleisten
Bild 5 a + b  Sicherung der Quetschstelle an der Nebenschließkante einer rahmenlosen Glastür durch Schutzleisten.

Abbildung: Verdeckung durch Abweiser
Bild 6 a + b  Verdeckung durch Abweiser.

 

Verwendung von Glasarten
Einsatzort Glasart
Türen Ganzglastüren Sicherheitsglas
gerahmte Türen Sicherheitsglas
Türen mit Glas nur im oberen Drittel Floatglas*
Fenster Fenster über Brüstungen Floatglas*
Fenster über Querriegeln Floatglas*
Fenster unter Querriegeln Sicherheitsglas
Bemessung als absturzsichernde Verglasung
bodentief eingebaute Fenster Sicherheitsglas
Bemessung als absturzsichernde Verglasung
Schaufenster Floatglas*
Um eine ausreichende Festigkeit gegenüber auftretendem Winddruck zu erreichen, muss die Glasstärke » 10 mm und mehr betragen. Ein Bruch ergibt keine Splitterbildung.
Wände Glasbausteine Siehe Fenster
Sie gelten als bruchsicher und durchbruchhemmend.
Geländer   Sicherheitsglas

* Floatglas ist normales Fensterglas ohne bestimmte sicherheitstechnische Eigenschaften.

Vorschriften und Regeln

Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV)*
(enthalten in Broschüre "Staatliche Arbeitsschutzbestimmungen", Bestell-Nr. B 1)
Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8)*
Arbeitsstätten-Richtlinie "Lichtdurchlässige Wände" (ASR 8/4)*
(enthalten in Broschüre "Staatliche Arbeitsschutzbestimmungen", Bestell-Nr. B 1)
Arbeitsstätten-Richtlinie "Glastüren, Türen mit Glaseinsatz" (ASR 10/5)*
(enthalten in Broschüre "Staatliche Arbeitsschutzbestimmungen", Bestell-Nr. B 1)
BG-Regel „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ (BGR 232)*
DIN EN 13002-1 „Glas im Bauwesen“
DIN EN 12600 "Glas im Bauwesen - Pendelschlagversuch - Verfahren für die Stoßprüfung und Klassifizierung von Flachglas"
DIN EN 12150 - Glas im Bauwesen - Thermisch verspanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas“
BG-Regel "Verkaufsstellen" (BGR 202, BGE-Bestell-Nr. R 1)*
Technische Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV)
Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernder Verglasungen (TRAV)
Prüfungsarbeit des TAB i.V. Dirk Hofmann, Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Dresden
*für Mitgliedsbetriebe kostenlos zu beziehen bei der BGHW - Sparte Einzelhandel


Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

 

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


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