BGI 504-20
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge
nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm"
Ausgabe: Oktober 2007
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Vorbemerkung
Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vorgegeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Bei Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit Lärm ausgesetzt sind, der das Gehör beeinträchtigen kann, sind nach §§ 13 und 14 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Lärm" sind vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen), wenn der obere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels erreicht oder überschritten wird (siehe Abschnitt 3.1).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn bei Tätigkeiten mit Lärmexposition an Arbeitsplätzen der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels überschritten wird (siehe Abschnitt 3.1).
In besonderen Fällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition der Beschäftigten je Tag erheblich schwankt, für die Gefährdungsbeurteilung anstatt des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärmexpositionspegel LEX,40h verwendet werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte zur Bestimmung der zu untersuchenden Beschäftigten bleibt die dämmende Wirkung des Gehörschutzes unberücksichtigt.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
| Erstuntersuchung | vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit |
| Erste Nachuntersuchung | nach 12 Monaten |
| Weitere Nachuntersuchungen |
|
| vorzeitige Nachuntersuchungen | z.B.
|
*) Untersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind zu veranlassen, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren.
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G20 "Lärm" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
3.1 Grenzwerte/gefährdende Tätigkeiten
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn die Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden für den Beschäftigten besteht. Dies ist in Betracht zu ziehen, wenn bei der Tätigkeit des Beschäftigten die oberen Auslösewerte für Lärm erreicht oder überschritten werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber anzubieten, wenn lärmbedingte Hörverluste unterhalb von Gehörschäden nicht völlig ausgeschlossen werden können. Dies kann der Fall sein, wenn die unteren Auslösewerte für Lärm überschritten werden.
| Untere Auslösewerte: | - Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 80 dB(A) - Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB(C) |
| Obere Auslösewerte: | - Tages-Lärmexpositionspegel LEX,8h = 85 dB(A) - Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB(C) |
Gleichzeitige Belastungen durch Lärm, arbeitsbedingte ototoxische Substanzen oder Vibrationen können sich auf lärmbedingte Hörstörungen negativ auswirken.
Tages-Lärmexpositionspegel von 80, 85 bzw. 90 dB(A) werden bereits bei folgenden Schalldruckpegeln und Wirkzeiten erreicht:

3.2 Expositionspezifische Empfehlungen
Die unter Abschnitt 4 beispielhaft aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten bedeuten nicht, dass immer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen bzw. anzubieten sind, vielmehr wird mit der dortigen Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhter Exposition bzw. mit Exposition
Eine Gehörgefährdung durch Lärm besteht bei Beschäftigten erfahrungsgemäß in folgenden Arbeitsverfahren/-bereichen bzw. bei Tätigkeiten mit den nachfolgend genannten Arbeitsmitteln:
A) Arbeitsbereiche/Tätigkeiten
Adjustagen
Anlagen zur Holzentrindung (Entrindungstrommeln)
Behälterbau
Behälterwaschanlagen
Blechverarbeitung
Briefumschlagherstellung
Dampfstationen
Druckluftreinigungs- und Entformvorgänge
Entrostungsarbeiten mit Meißelhammer, Rostklopfen, Nadelentrosten
Flexodruck
Füllanlagen für Dosen oder dergleichen
Handhämmern zur Bearbeitung von Metall
Leichtmetallbau
Lichtbogenschweißen
LKW-Instandhaltung
Müllschütten mit Spezialfahrzeugen
Mahlwerke-Anlagen
Maschinenarbeiten in Schreinereien
Natur- und Betonsteinbearbeitung
Papiermaschinen-Nassbereiche
PKW-Karosserie-Instandsetzung
Plasma-Spray-Anlagen
Prüfstände für Kraft- und Arbeitsmaschinen
Reinigungs-Strahlanlagen
Richtarbeiten
Rollenoffsetdruck
Schiffs-Bugstrahlmaschinenraum (auch mit elektrisch betriebenen Bugstrahlanlagen)
Schiffsmaschinenräume (mit Verbrennungsmotoren)
Schmiedearbeiten
Tiefdruck
Transportvorgänge mit Aufprall- und Anschlaggeräuschen
Trennschleifen, -sägen
Walzwerke und Elektrostahlwerke
Webereien
Wellpappeerzeugungsanlagen
Werkzeugschleiferei
B) Arbeitsmittel
Abbauhämmer
Ankerbohr- und -setzgeräte
Anklopfmaschinen
Aufreißhämmer
Aushauscheren
Bagger
Bandsägemaschinen für Knochen und Fleisch
Bandsägen ab 2 kW
Baustahlbiegeautomaten
Baustahlschneidanlagen
Blechrichtmaschinen
Bodenverdichter
Bohrhämmer
Bolzensetzwerkzeuge
Brecher
Brenner für Öl und Gas
Brennhärtemaschinen
Brüh- und Enthaarungsmaschinen
Darmschälmaschinen (Peeler)
Dieselmotoren (stationär)
Drahtbe- und -verarbeitungsmaschinen
Drehkolbenverdichter
Drehrohre mit Hammerwerken
Druckgießmaschinen
Druckluftdüsen
Drucklufterzeugungsanlagen
Druckluftwerkzeuge
Druckluftstampfer
Druckreinigungsgeräte
Düsentriebwerke
Durchlaufkutter
Eintreibgeräte
Entgratmaschinen
Etikettiermaschinen
Extraktoren
Fallhämmer
Falzmaschinen
Flaschenputzmaschinen
Flechtmaschinen
Fräsmaschinen (Schuhherstellung)
Freischneider
Füll- und Verpackungsmaschinen
Fugenschneider
Futtermitteltrocknungsanlagen
Garnierzangen für Befestigungen mit Klammern an Federkernen
Gebläse
Gefrierfleischfräsmaschinen
Gefrierfleischschneider
Glasmaschinen (Schuhherstellung)
Gleisbettreinigungsmaschinen
Gleisstopfmaschinen und -geräte
Grader
Granulatoren
Hämmer
Hämmermaschinen
Hammermühlen
Handstück für Kunststoffprothetik
Handstück für Stahlprothetik
Hohlglasblasautomaten
Holzfräsmaschinen
Holzhackmaschinen
Holzhobelmaschinen
Holzzerspanungsmaschinen
Kabelschuh-Schießgeräte
Kältemaschinen (Verdichter)
Karosseriepressen
Kernbohrmaschinen
Kernschießmaschinen
Kettenkratzerförderer
Kettensägen
Kistenwaschanlagen
Kohlendrehbohrmaschinen
Kohlenmühlen
Kollergänge
Kompressoren
Konverter
Kotelettschneidemaschinen
Kreiselbrecher
Kreiselscheren (Papierverarbeitung)
Kreissägen
Kugelmühlen
Kunststoffspritzgießmaschinen
Kutter
Lader
Lederfräsmaschinen
Lichtbogenöfen
Luftfahrzeuge
Luftkühler
Mauerfräsen
Meißelhämmer
Mähgeräte
Metallsägen
Metallspritzmaschinen
Mobilkrane
Motorkettensägen
Motorrasenmäher
Motorsensen
Muldenkipper
Nadelfilzmaschinen
Nadelreduziermaschinen
Nagel- und Heftmaschinen
Nibbelmaschinen
Nietenpressen
Niethämmer
Nietmaschinen
Nutenhobelmaschinen
Pelletierpressen
Planierraupen
Plasmabrennschneidgeräte
Pneumatische Förderer
Pökelspritzmaschinen
Poliermaschinen
Pressen
Propellerturbinen
Ramm- und Ziehgeräte
Reckmaschinen
Reduzierstationen (Dampf, Gas)
Reifen-Raumaschinen
Richtmaschinen und -geräte
Rohrreinigungsgeräte
Rohrsortier- und -abwurfplätze
Rollgänge
Rotationsdruckmaschinen
Rüttelformmaschinen
Rüttelplatten
Rüttelroste
Rüttelsiebe
Rüttelwalzen
Rupfmaschinen (Geflügelschlachtung)
Sägeblattschleifmaschinen
Sägegatter
Scheuertrommeln
Schienenschleifmaschinen
Schienenschraubmaschinen
Schinkenformmaschinen
Schlagbohrmaschinen
Schlagscheren
Schlagschrauber
Schleifmaschinen und -geräte
Schleudergießmaschinen
Schleudermaschinen
Schneefräsen
Schneidbrenner
Schnitzelpressen
Schrottpressen
Schrottscheren
Schussbetäubungsgeräte
Schusswaffen
Schwarzdeckenfertiger (Straßenbau)
Schweißmaschinen
Schwingförderer
Separatoren
Shredder
Slicer
Spießwaschtrommeln
Spinnmaschinen
Spulmaschinen
Stahlbandgatter
Stanzen
Stauchmaschinen
Stecknadelmaschinen
Steinbrechanlagen
Steinbrecher
Steinpressen
Steinsägen
Stichsägen
Stollenbagger
Strahlanlagen
Strahltriebwerke
Straßenfräsmaschinen
Straßenwalzen
Strickmaschinen
Tablettenpressen
Tankwagen mit Pumpaggregat
Texturiermaschinen
Traktoren
Trennmaschinen und -geräte
Trommelsiebe
Turbinen
Umformer, rotierend
Ventilatoren
Verdichter
Verdichtungsmaschinen
Verpackungsmaschinen
Vibratoren
Webmaschinen aller Art
Windkanäle
Windsichter
Wirkmaschinen
Würfelschneidemaschinen
Wurstclipmaschinen
Zahnsteinentferner
Zentrifugen
Zerkleinerungsmaschinen
Zwickmaschinen
Zwirnmaschinen
C) Berufe mit Gehörgefährdung durch Lärm
Bau- und Reparaturschlosser
Bauwerker
Behälterbauer
Betonierer
Dachdecker
Einschaler
Eisenflechter (Baustelle)
Elektroinstallateur
Fassadenbauer
Gerüstbauer
Gleisbauer
Heizungs- und Sanitärinstallateur
Isolierer (Bauten- und Korrosionsschutz)
Kanalbauer
Kellwärter in Kraftwerken
Maschinist in Kraftwerken
Parkettverleger
Pflasterer
Putzer (Maschinenputzer)
Sägewerker in Kleinsägewerken
Spezialtiefbauer
Straßenbauer
Trockenbauer
Zimmerleute
5 Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind enthalten in:
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- BG-Regel: Einsatz von Gehörschützern (BGR 194)
- BG-Information: Ärztliche Beratung zur Anwendung von Gehörschützern (BGI 823)
- BG-Information: Empfehlungen zum Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (BGI 673)
- BG-Information: Gehörschutz-Informationen (BGI 5024)
- Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 2301 "Lärmschwerhörigkeit" der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).


