BGI 504.37
(bisherige ZH 1/600.37)
Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37
"Bildschirmarbeitsplätze"
Ausgabe 1998
Herausgeber:
HVBG
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Diese Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.
1. Anwendungsbereich
1.1 Zu untersuchender Personenkreis
Versicherte, die gemäß Abschnitt 3 der Auswahlkriterien an Bildschirmarbeitsplätzen arbeiten, sind arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen.
1.2 Rechtliche Grundlagen
- UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), § 2 Abs. 1 "Allgemeine Anforderungen"
- Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (ZH 1/618), Abschnitt 5 "Überprüfung des Sehvermögens"
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), § 6 "Untersuchung der Augen und des Sehvermögens"
Begründung: Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Bildschirmarbeitsverordnung regelt durch den § 6 "die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens". Die rechtlichen Grundlagen des G 37 werden dadurch ergänzt und erfordern eine für die Nutzer der Auswahlkriterien übersichtliche Darstellung eben dieser Grundlagen. Auch erleichtert die Einteilung in den zu untersuchenden Personenkreis und in rechtliche Grundlagen eine eindeutige Zuordnung.
2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:
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(in Monaten) |
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| Bildschirmarbeitsplätze |
Nachuntersuchung |
Nachuntersuchungen |
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| Personen bis 40 Jahre |
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| Personen über 40 Jahre |
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Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem ermächtigten Arzt nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" durchzuführen.
3. Auswahlkriterien
Ein Bildschirmgerät ist ein Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
Ein Bildschirmarbeitsplatz ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät, der ausgestattet sein kann mit Einrichtungen zur Erfassung von Daten; Software, die den Beschäftigten bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht; Zusatzgeräten und Elementen, die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgerätes gehören oder sonstigen Arbeitsmitteln; sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
Beschäftigte an einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeder, der gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt.
Begründung: Es erfolgte hier eine Anpassung an die Terminologie der Bildschirmarbeitsverordnung ohne Änderung wesentlicher bisheriger Inhalte.
4. Arbeitsverfahren/-bereiche m i t arbeitsmedizinischer Vorsorge
Gesundheitsbeschwerden der Versicherten können dann nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitsaufgabe mit und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
Mit Belastung durch Bildschirmtätigkeiten kann bei Versicherten gerechnet werden, die an den im folgenden beispielhaft genannten oder mit ihnen vergleichbaren Arbeitsplätzen überwiegend tätig sind:
- ständige Datenerfassung und -abfrage
- Sachbearbeitung und Dialogverkehr
- Textverarbeitung
- CAD/CAM-Verfahren
- Bildverarbeitung
Vorsorgeuntersuchungen sind auch durchzuführen, wenn Versicherte über Beschwerden klagen, die arbeitsplatzbezogen sein können.
5. Arbeitsverfahren/-bereiche o h n e arbeitsmedizinische Vorsorge
Vorsorgeuntersuchungen sind nicht erforderlich, wenn der Versicherte nur gewöhnlich bei einem unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzt.
6. Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsbelastungen sowie Sicherheitshinweise sind in der berufsgenossenschaftlichen Schrift "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich" (ZH 1/618) enthalten.


