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BGI 504.41

(bisherige ZH 1/600.41)

Fachausschuß "Arbeitsmedizin" der BGZ

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41

"Arbeiten mit Absturzgefahr"

Ausgabe 1998

Herausgeber:
HVBG
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

 

Diese Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.

1. Anwendungsbereich

Versicherte, die bei Ausübung ihrer Tätigkeit durch Gesundheitsstörungen (insbesondere Gleichgewichtsstörungen) von erhöhter Absturzgefahr bedroht sind, sollten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.

2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:

 
Nachuntersuchungsfristen
(in Monaten)

Arbeiten mit Absturzgefahr
erste
Nachuntersuchung
weitere
Nachuntersuchungen

Personen von 25 - 50 Jahre
Personen ab 50 Jahre
24 - 36
12 -
24 - 36
12 -

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" durchzuführen.

Vorzeitige Nachuntersuchungen müssen erfolgen

 

  • nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlaß zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung gibt
  • nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)
  • auf Wunsch eines Arbeitnehmers, der Bedenken gegen die Fortführung seiner Tätigkeit mit Absturzgefahr hat
  • wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gründen Anlaß zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben

 

3. Auswahlkriterien

Versicherte, die Tätigkeiten in den unter Punkt 4 genannten Arbeitsbereichen ausüben, können von erhöhter Absturzgefahr bedroht sein, insbesondere wenn sie bei Standortwechsel kurze Zeit nicht durch Sicherheitsgeschirre gegen Absturz geschützt sind.

Die Absturzgefahr für Versicherte erhöht sich erheblich, wenn sie die in Abschnitt 3.3.1.1 des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Arbeiten mit Absturzgefahr" genannten Erkrankungen oder Funktionsstörungen aufweisen.

4. Arbeitsverfahren/-bereiche m i t arbeitsmedizinischer Vorsorge

Erhöhte Absturzgefahr ist insbesondere für die nachstehend genannten oder mit ihnen vergleichbaren Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anzunehmen:

  • Freileitungen und Fahrleitungen, Antennenanlagen
  • Brücken, Masten, Türme, Schornsteine, Signalhochbauten
  • Flutlichtanlagen
  • Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen (z.B. Montage im Stahlbau, Stahlbetonfertigteilbau, Holzbau)
  • Schächte und Blindschächte im Bergbau
  • Gerüstbauarbeiten

Auch bei kurzzeitigen oder gelegentlichen Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr kann auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht verzichtet werden.

5. Arbeitsverfahren/-bereiche o h n e arbeitsmedizinische Vorsorge

Eine erhöhte Absturzgefahr ist an den in Punkt 4 genannten Arbeitsplätzen nicht anzunehmen, wenn Versicherte durch technische Maßnahmen (Geländer, Seitenschutz, Wände usw.) oder Sicherheitsgeschirre ständig gesichert sind.

Eine erhöhte Absturzgefahr ist außerdem nicht anzunehmen, wenn Versicherte aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften keiner Sicherung bedürfen.

6. Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind in den berufsgenossenschaftlichen Schriften "Sicherheitsregeln für Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (ZH 1/584) und Merkblatt "Dacharbeiten" (ZH 1/453) enthalten.

 


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