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BGI 504.44

(bisherige ZH 1/600.44)

Fachausschuß "Arbeitsmedizin" der BGZ

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44

"Buchen- und Eichenholzstaub"

Ausgabe 1998

Herausgeber:
HVBG
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

 

Diese stoffspezifischen Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.

1. Rechtsvorschriften

Wird Buchen- und Eichenholz in erheblichem Umfang be- oder verarbeitet und der TRK-Wert nicht dauerhaft sicher eingehalten, so müssen die am betreffenden Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer nach § 28 in Verbindung mit Anhang VI Gefahrstoffverordnung bzw. § 3 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100/GUV 0.6) in Verbindung mit Anlage 1, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.

Ein erheblicher Umfang liegt dann vor, wenn der Anteil an Buchen- oder Eichenholz, bezogen auf die jährliche Fertigungsmenge, 10 % überschreitet.

2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen und der nachgehenden Untersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:

Nachuntersuchungsfristen
(in Monaten)

erste und weitere Nachuntersuchungen
bis zum 45. Lebensjahr
ab dem 45. Lebensjahr;
sofern Expositionsbeginn
mehr als 15 Jahre zurückliegt
nachgehende Untersuchungen
ab dem45. Lebensjahr; sofern
Expositionsbeginn mehr
als 15 Jahre zurückliegt

< 60
< 18
< 18

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem nach Gefahrstoffverordnung bzw. Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschanlichen Grundsatzes füp arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 44 "Buchen- und Eichenholzstaub" durchzuführen.

3. Auswahlkriterien

3.1 Grenzwert

Krebserregender
Gefahrstoff
Grenzwert
Bemerkungen
Art/Herkunft
ml/m3 mg/m3      
Buchen- und Eichenholzstaub
2 G
S, 5
TRK

G = gemessen im Gesamtstaub

S = sensibilisierend

Bemerkung 5

Der Wert bezieht sich auf krebserzeugenden Buchen- und Eichenholzstaub sowie auf sonstigen Holzstaub mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential. Gruppe III B der MAK-Werte-Liste.

Anlagen, Hand- und Montagearbeitsplätze, bei denen der Stand der Technik zur Zeit die Einhaltung des Luftgrenzwertes nicht zuläßt, sind in einer besonderen Liste verzeichnet. Diese Liste wurde von der Holz-Berufsgenossenschaft aufgestellt und begründet. Sie wird bis zum 31.12.1999 überarbeitet werden. Für die in der Liste aufgeführten Anlagen, Hand- und Montagearbeitsplätze gilt ein TRK-Wert von 5 mg/m3. Im übrigen gilt der TRK-Wert von 2 mg/m3.

3.2 BAT-Wert

entfällt

3.3 Aufnahmewege

Der Holzstaub wird über die Atemwege aufgenommen.

4. Arbeitsverfahren/-bereiche m i t Überschreiten der Auslöseschwelle

Mit einem Überschreiten des Luftgrenzwertes für "Buchen- und Eichenholzstaub" ist so lange zu rechnen, bis belegt ist, daß der Luftgrenzwert eingehalten wird. Das gilt insbesondere für folgende Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten einschließlich Reinigungs- und Reparaturarbeiten:

  • Pendel-Kapp-Auslegerkreissägemaschinen
  • Dippelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben
  • Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben
  • Kopierfräsmaschinen (auch mit Schablonensteuerung)
  • Drechselbänke
  • Schleifböcke
  • Rundstabschleifmaschinen
  • Handschleifarbeitsplätze
  • Montagearbeitsplätze in Bankräumen (außer in Handwerksbetrieben)
  • Schwabbelböcke
  • Profilzerspaner
  • Doppelwellenkreissägemaschinen
  • Spänekuchentrennsägen
  • Spaner für die Spanplatten
  • Karusselfräsmaschinen

ferner:

  • Anlagen, die nicht das GS-Zeichen "staubgeprüft" tragen
  • Anlagen ohne Nachrüstsätze bzw. mit Nachrüstsätzen, die nicht das Kennzeichen "staubgeprüft" tragen
  • Anlagen, die das GS-Zeichen "staubgeprüft" tragen, wenn zusätzliche Staubquellen vorhanden sind
  • Anlagen mit Nachrüstsätzen, die das GS-Zeichen "staubgeprüft" tragen, wenn zusätzliche Staubquellen vorhanden sind
  • Handkreissägemaschinen
  • Gattersägen
  • Abbundanlagen
  • Streumaschinen für die Spanplattenherstellung
  • Zerspaneranlagen

sofern diese Maschinen und Anlagen nicht dem Anhang 4 des Merkblattes ZH 1/739 entsprechen.

5. Arbeitsverfahren/-bereiche/Tätigkeiten mit dauerhaft sicherer Einhaltung des Luftgrenzwertes

Mit einem Überschreiten des Luftgrenzwertes für Buchen- und Eichenholzstaub ist nach sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Erfahrungen für die nachfolgend genannten Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten einschließlich Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht zu rechnen bei:

  • Anlagen, die das GS-Zeichen "staubgeprüft" tragen, oder für die eine entsprechende Prüfbescheinigung einer anerkannten Prüfstelle vorliegt
  • Anlagen mit Nachrüstsätzen, die das Kennzeichen "staubgeprüft" tragen
  • den Anlagen und Nachrüstsätzen, die das Kennzeichen "staubgeprüft" tragen
  • Ständerbohrmaschinen bei Verwendung üblicher Spiralbohrer
  • Maschinen, die im Freien oder in teilweise offenen Räumen, Werkhallen u.a. betrieben werden (z.B. Baustellenkreissägemaschinen, Brennholzkreissägemaschinen, mobile Sägemaschinen, Zimmereihandmaschinen)
  • Furnierkreissägen, Astlochfräsen, Kettenstemmaschinen, Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen, weil die Zerspanungsleistung in der Regel sehr gering ist
  • Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen, Tischbandsägemaschinen, Tischoberfräsmaschinen, Montagekreissägemaschinen und Drechselmaschinen bei geringsten Mascninenlaufzeiten in Schreinerei-/Tischlereibetrieben
  • Maschinen und Anlagen, die dem Anhang 4 des Merkblattes ZH 1/739 entsprechen

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in Abschnitt 5 genannt sind, ist die Überschreitung des Luftgrenzwertes zu unterstellen, bis nachgewiesen ist, daß der Luftgrenzwert eingehalten wird.

6. Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen über die Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z.B. in der TRGS 553 "Holzstaub" und in folgenden Schriften enthalten:

Sicherheitsregeln für

− Holzstaub ZH 1/739
− Tisch- und Formatkreissägemaschinen ZH 1/720
− Tischfräsmaschinen ZH 1/721
− Tischbandsägemaschinen ZH 1/722
− Dickenhobelmaschinen ZH 1/723
− Abrichthobelmaschinen ZH 1/724
− Silos für Holzstaub und -Späne ZH 1/728
− Handmaschinen ZH 1/731
− Gefahrstoffe im Schreiner-/Tischlerhandwerk ZH 1/733
− Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau ZH 1/737
− Projektbericht zur Umsetzung der TRGS 553  
− Check "Schreinerei/Tischlerei"  
− Check "Spanplattenwerke"  
− Check "Sägewerke"  
− Check "Möbelindustrie"  
− Check "Modellbaubetriebe"  

Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 4203 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Buchen- und Eichenholz".

 


News

Gefahrstoffverordnung 2005
Praxiskommentar
Von Dr. Michael Au
esv.info/id/350308703/ katalog.html


Fachzeitschrift für Sicherheittechnik, Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung
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